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Vademecum \ Farbenlehre \ Farbharmonien \ Totalität \
Farbharmonien

"§ 805. Wenn das Auge die Farbe erblickt, so wird es gleich
in Tätigkeit gesetzt, und es ist seiner Natur gemäß, auf der Stelle
eine andre, so unbewußt als notwendig, hervorzubringen, welche
mit der gegebenen die Totalität des ganzen Farbenkreises enthält.
Eine einzelne Farbe erregt in dem Auge, durch eine spezifische
Empfindung, das Streben nach Allgemeinheit."

"§ 806. Um nun diese Totalität gewahr zu werden, um sich selbst
zu befriedigen, sucht es neben jedem farbigen Raum einen farb-
losen, um die geforderte Farbe an demselben hervorzubringen."

"§ 807. Hier liegt also das Grundgesetz aller Harmonie (…)"


Nachbildfarben, farbige Schatten, Kantenspektren
sowie verblüffende Unbuntmischungen aus Buntfarben
belegen Aufassungen über Harmoniegesetze.
Harmonie durch Totalität
 
Am Beginn jeder Farbgestaltung stehen Überlegungen
zu einzelnen Farben in ihrer Wirkung und Bedeutung